%s1 / %s2

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Geltungsbereich
Für alle Lieferungen der Genossenschaft, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind, z.B. bei Mitwirkung eines Weinkommissionärs - , die nachstehenden Bedingungen maßgebend, sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

Vertragsabschluß
Das Angebot ist freibleibend. Es richtet an die von der Genossenschaft festgelegten Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene Preislisten ihre Gültigkeit.
Wenn mündliche oder fernmündliche Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Genossenschaft in dem Bestätigungsschreiben besonders hinweisen.

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder ? wenn Ihnen  die Sache vor Fristablauf überlassen wird ? auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Palmberg eG
67229 Laumersheim / Pfalz
info@palmberg-wein.de
Fax: 06238 / 1047

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herauszugeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung
Wenn Sie Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuche (BGB) sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln, besteht das Widerrufsrecht nicht.


Lieferung
Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungenzu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen. Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist, oder Liefertermin vereinbart ist. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Genossenschaft den Käufer unverzüglich unterrichen.
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegungen, Streik oder ähnliche Umstände- auch bei Lieferanten der Genossenschaft -unmöglich, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Eintritt solcher Ereignisse berechtigen die Genossenschaft auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtlieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- und Betriebsstoffe getroffen und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich in diesem Falle ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten.Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgt. Der Versand - auch innerhalb desselben Versandortes - erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisungen erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Genossenschaft auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.Bei Kauf nach Probe gelten die von der Genossenschaft gestellten Proben als Warenmuster. Bei ausverkauften Sorten kann die Genossenschaft gleichartigen und gleichwertigen Wein als Ersatz liefern, sofern der Käufer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat und es ihm zumutbar ist. Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt. Bei Lieferung von Trauben, Maische, Most oder Faßwein gilt: Der Käufer verpflichtet sich, Faßwein spätestens sechs Wochen nach Abschluß des Kaufvertrages abzunehmen und den Abnahmetermin mindestens 2 Tage vorher anzuzeigen. Der Käufer verpflichtet sich Trauben, Maische oder Most sofort nach Abschluß des Kaufvertrages abzunehmen. Mit Abschluß des Kaufvertages erfolgt die Lagerung auf Gefahr des Käufers. Der verkauf von Faßwein, Trauben, Maische oder Most erfolgt ab "Keller". Die Füllkosten sowie die Kosten des Aufladens trägt der Käufer. Die in der Auftragsbestätigung über Faßwein angegebene Menge bezieht sich nicht auf das Gebinde (Halbstück, Stück, Fuder, Tank usw.), sondern auf die bei Abnahme sich ergebende Literzahl.

Verpackung
Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

Mängelrügen
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Mängelrügen berechtigen den Empfänger nach seiner Wahl zur Minderung, Wandlung oder Umtausch. Die Genossenschaft haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung von der Bahn bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. Dies gilt sinngemäß auch bei Transporten durch andere Frachtführer.

Zahlung
Für die Zahlung gelten die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
Bei Lieferung von Faßwein bzw. Most ist der Kaufpreis bei Abnahme des Weines oder Mostes, jedoch spätestens sechs Wochen nach Abschluß des Kaufvertrages ohne Abzüge, porto- und spesenfrei zu entrichten, sofern bei Mostkäufen keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft, sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als Erfüllung. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§355 ff. HGB gelten. Die Saldenmitteilungen der Genossenschaft gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo ist anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendung erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genossenschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht aus demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

Leistungsstörungen
Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Käufer vom Tage des Eingangs der Mahnung an Verzugszinsen von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu zahlen. Die Genossenschaft kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen. Bei Abnahmeverzug des Käufers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwenden, ohne daß es hierzu einer Ankündigung bedarf. Die genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Genossenschaft. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt des Verschnitts oder der Mischung oder Verpackung entspricht. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch Käufer wird stets für die Genossenschaft vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Genossenschaft nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die Genossenschaft das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wetes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware - auch der durch Verschnitt, Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware - nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Im Falle einer Be- und Verarbeitung von Faßwein gilt dies mit der Maßgabe, daß ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen zusammen mit anderen, nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet. Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.

Haftung
Die Genossenschaft haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, der nicht zu den in §4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt die genossenschaft mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche die genossenschaftliche Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an ihren allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die Genossenschaft oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (Genossenschaft) zuständig.

Erfüllungsort
Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, der nicht zu den in §4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
 
 
 
 
 
Palmberg eG
Winzergenossenschaft


67229 Laumersheim / Pfalz
Tel: 0 62 38 / 10 33
Fax: 0 62 38 / 10 47
info@palmberg-wein.de